Pflichtteil
Ist der Erbfall eingetreten, sichert der Pflichtteil nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass.
Den Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Erben ein Pflichtteilsanspruch zu.
Der Pflichtteilsanspruch besteht im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist gerichtet auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags.
Ist ein Pflichtteilsberechtigter zwar Erbe geworden, sein Erbteil jedoch geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so steht ihm der Zusatzpflichtteil zu.
Weiterhin wird der Pflichtteilsberechtigte durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geschützt, in dem Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkte.
Rechtsanwalt Christof Flatken, Fachanwalt für Familienrecht rät dazu, im Falle eines Pflichtteilsanspruchs nicht nur zu prüfen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch selbst ist, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob Ansprüche auf Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.
gez.
Rechtsanwalt Flatken
Berliner Testament
Wollen die Ehegatten sich abweichend von der gesetzlichen Erbfolge versorgen, müssen sie eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) treffen.
In diesem Zusammenhang kommt oft das Berliner Testament in Betracht.
Mit dem sogenannten Berliner Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten der Nachlass an einen Dritten, i.d.R. an die Kinder fallen soll.
Rechtsanwalt Christof Flatken, Fachanwalt für Familienrecht, rät dringend dazu, bei der Erstellung von Testamenten Sorgfalt walten zu lassen, um klare Rechtsverhältnisse im Falle des Erbfalls zu schaffen.
Der Streit unter den Erben ist vorprogrammiert, wenn der Erblasser mehrere Testamente mit unterschiedlichem Inhalt verfasst hat und nicht nachvollziehbar ist, welches Testament früher oder später verfasst wurde.
In einem solchen Fall ist anwaltliche Hilfe notwendig, um den Anspruch auf das Erbe effektiv durchzusetzen.
gez.
Rechtsanwalt Flatken
Betreuungsgeld und Hartz IV
Eltern, deren Kinder nach dem 01.08.2012 geboren wurden, können nach Ablauf des Bezugszeitraumes von Erziehungsgeld und Landeserziehungsgeld Betreuungsgeld in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder nicht in eine frühkindliche Förderung, z.B. Tageseinrichtung oder Kindertagespflege bringen.
Die so genannten Herdprämie stieß politisch auf große Kritik, weil die soziale Integration von Kindern dadurch erschwert werde. Eltern würden die frühkindliche Förderung vernachlässigen um in den Genuss des Betreuungsgeldes von zur Zeit noch 100,00 € zu gelangen.
Problematisch ist die mögliche Anrechnung des Betreuungsgeldes auf Leistung nach dem SGB II.
Die Jobcenter argumentieren teilweise damit, dass das Erziehungsgeld vorrangige Leistung nach § 12 a SGB II darstelle. Können vorrangige Leistungen in Anspruch genommen werden, sieht das Gesetz die Verpflichtung des Bürgers vor diese Leistungen auch zu beantragen.
Wird dies vom Hilfeempfänger nicht vorgenommen, wird das Jobcenter mit verschiedenen Möglichkeiten rechtlich versuchen den wirtschaftlichen Effekt der vermeintlichen Verpflichtung zum Bezug von Betreuungsgeld durchzusetzen.
Eine ausdrückliche Regelung ist in § 12 a SGB II nicht enthalten.
Die Dienstanweisung der Bundesagentur sieht allerdings die Anrechnung des Betreuungsgeldes vor.
Obergerichtlich entschieden wurde noch nicht.
Die Frage der Zumutbarkeit des Verzichts auf frühkindliche Förderung verbunden mit der Gewährung eines Einkommens, das auf Hartz IV angerechnet wird, ist noch nicht entschieden.
Nicht einmal die unteren Instanzen haben sich bislang mit dieser Frage befasst. In der juristischen Literatur gibt es die unterschiedlichsten Auffassungen.
Nachdem es darüber hinaus mangels Anwendbarkeit des § 12 a SGB II auch keinerlei Ansatzpunkte gibt, wie denn das Jobcenter formal vorzugehen hat, halte ich es für dringend geboten Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid zu erheben und eventuell auch den Klageweg zu beschreiten.
Gerade da wo Kinder durch den geringen Regelsatz, der nicht einmal die Lebenshaltungskosten wirklich deckt, von Leistungen der Bildung und Teilhabe abgeschnitten werden, ist frühkindliche Förderung notwendig.
Beratungshilfe und nachfolgend Prozesskostenhilfe dürfte wegen der schwierigen Rechtsfragen die ungeklärt sind nahezu sicher sein.
gez. Dr. Rudolph
Rechtsanwalt
Anwaltsberatung ohne Geld? - Beratungshilfe verweigert.
Zählen auch Sie zu den Pechvögeln des Spardiktats in Deutschland?
Ein juristisches Problem existiert, Sie können das Problem alleine nicht lösen und in der Rechtsantragstelle, in der Beratungshilfe beantragt werden könnte, werden Sie schon telefonisch abgewimmelt oder Sie bekommen nach einem mehr oder weniger freundlichen Gespräch die Mitteilung, man werde keine Beratungshilfe gewähren?
Die phantasievollen Begründungen der Rechtspfleger kennen diesbezüglich manchmal keine Grenzen.
Was tun?
Man kann natürlich den Kopf in den Sand stecken und versuchen, das juristische Problem so gut als möglich zu lösen oder sich der vermeintlich berechtigten Rechtsmeinung der Gegenseite unterwerfen.
Dies ist aber nicht sinnvoll.
Im Einzelfall kann Ihr Anwalt durchaus auch nachträglich Beratungshilfe für Sie erkämpfen. Es gibt auch genügend Fälle, in denen nach erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird - und nachdem dann erfolgreich prozessiert wurde - auch die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit von der Gegenseite übernommen werden müssen.
Sollte es wirklich völlig aussichtslos sein, Ihren Vorstellungen zu entsprechen, lässt sich sicherlich mit dem Anwalt eine Vereinbarung treffen, wie dessen Tätigkeit zu honorieren ist.
"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren"
- dies gilt auch im Bereich der Juristerei!
gez. Dr. Rudolph
Rechtsanwalt
Lücke im Krankenversicherungsschutz?
Die übliche Praxis bei Krankschreibungen beschäftigt mittlerweile zunehmend die Sozialgerichte.
Krankmeldungen am letzten Tag eines Beschäftigungsverhältnisses, Krankschreibungen bei laufenden Erkrankung in unmittelbaren Anschluss an das Ende des vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeitraums, verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur in Folge Krankheit, geschlossene Praxen in folge Feiertags und Urlaubs, führen zu Streitigkeiten vor dem Sozialgerichten.
Die Argumentation der Krankenkasse ist einheitlich.
Es wird behauptet, zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. dem Ende der vorangegangenen Krankschreibungszeit und der neuen AU Zeit liege eine Lücke.
Diese Lücke führe dazu, dass Krankengeld nicht oder nicht mehr weiter gezahlt werden müsse, weil dass zum Krankengeldbezug berechtigende arbeitsrechtliche Grundverhältnis nicht mehr besteht.
Diese Auffassung der Krankenkassen ist mittlerweile von einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundessozialgerichts gedeckt.
Was passiert?
Der Versicherte ist krankgeschrieben bis Donnerstag. Er begibt sich am Freitag zum Arzt.
Dieser schrieb ihn weiterhin krank. Nach dem Gesetzt tritt die Wirkung der Krankschreibung und der Krankengeldzahlunganspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung ein.
Die Wirkung der Krankschreibung tritt also erst zum Samstag ein.
Der Termin an dem die ärztlichen Feststellungen getroffen wird, stellt sich aus juristischer Sicht als Lücke in der Krankschreibung dar, weswegen falls das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, dass Krankengeld das ja an einem Arbeitsplatz angeknüpft ist nicht mehr gezahlt werden muss.
Selbst wenn am Freitag Nachmittag die Praxen geschlossen sind und über das Wochenende der behandelnde Arzt nicht erreichbar ist gilt die strenge Auslegung des § 46 SGB V wonach die Wirkung der Krankschreibung erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung beginnt. Auch im Fall des Urlaubs des behandelnden Arztes und während der Feiertage gilt, das eine Lücke in der Krankschreibung dazu führt, dass der Krankengeldanspruch in Wegfall gerät.
Dies gilt auch für den Arbeitslosen. Die Arbeitslosigkeit ist dann dem Beschäftigungsverhältnis gleich gesetzt, wenn ordnungsgemäße Meldungen etc. vorliegt. Ist der Arbeitslose so krank das er keine Tätigkeit mehr ausüben kann steht er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Fällt dann der Krankengeldzahlunganspruch wegen der vorbeschriebenen Lückenproblematik weg, gibt es weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld.
Die vorstehende Rechtsprechung ist teilweise den Arztpraxen nicht bekannt.
Teilweise lassen sich die Krankenkassen ein Aufklärungsschreiben unterzeichnen, indem darauf hingewiesen wird, dass Krankschreibung lückenlos erfolgen muss.
Das aber eine Lücke entstehen kann bei Krankschreibung bis Donnerstag wenn der Arzt am Freitag wieder aufgesucht, wird selten jemanden klar.
Die Auswirkungen der vorgenannten Rechtsprechung sind existenzvernichtend.
Wie kann man sich schützen?
Mindestens 2 Tage vor Beendigung des Krankschreibungszeitraumes erneut den Arzt aufsuchen und eine Verlängerung der AU-Bescheinigung beanspruchen.
Fällt der Entzeitpunkt der Krankschreibung auf ein Wochenende oder ist der behandelnde Arzt sonst nicht erreichbar ist es unbedingt notwendig die Krankschreibung von einem anderen Arzt, notfalls von der Klinik bestätigt zu erhalten.
Es gibt wenige Ausnahmen. Hier sollte frühzeitig mit dem Anwalt Kontakt aufgenommen werden.
gez. Dr. Rudolph
Rechtsanwalt
Zugewinnausgleich und Scheidung
Bricht eine Ehe auseinander, ist die Scheidung nur eine Folge dieser Situation. Neben der Verarbeitung der persönlichen neuen Lebenssituation gehen mit der Scheidung auch weitreichende finanzielle Konsequenzen einher. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Scheidungsfolgesachen.
Insbesondere geht es nach der Scheidung um die Zahlung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Lebten die Ehegatten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird eine Vergleichsrechnung angestellt und die Frage geklärt, ob während der Ehe ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Hierzu wird das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen, sodass bei jedem Ehepartner ein Zugewinn ermittelt wird (§ 1373 BGB).
Hat ein Ehegatte einen geringeren Zugewinn erzielt als der andere, so hat er Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Differenz ( § 1378 BGB).
Das Gesetz sieht zur Berechnung des Zugewinns das Stichtagsprinzip vor. Maßgeblich für das Anfangsvermögen ist der Beginn des Güterstandes, also i.d.R. der Tag der Eheschließung (§ 1374 BGB). Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zustellt wird (§ 1384 BGB).
Fordert ein Ehepartner den Zugewinnausgleich, ist der andere verpflichtet, ihm zur Berechnung des Zugewinn Auskunft zu erteilen (§ 1379 BGB). Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann auch nach rechtskräftiger Scheidung noch geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren ist hierbei zu beachten.
In Verfahren vor dem Familiengericht herrscht bezüglich des Zugewinnausgleichsverfahrens Anwaltszwang. Auf die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe weist Rechtsanwalt Flatken hin.
gez. Flatken
Rechtsanwalt
Umgangsvereinbarungen frühzeitig treffen
Das Umgangsrecht prägt die Beziehung eines Elternteils zum Kind.
Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Das Gesetz versucht, die teils gegenläufigen Interessen der Elternteile zu berücksichtigen. Sollte keine Einigung über den Umgang zustande kommen, muss der Familienrichter im Einzelfall entscheiden, wie das Umgangsrecht auszugestalten ist.
Das Umgangsrecht ist stets im Interesse des Kindeswohls zu verstehen. Nach § 1697a BGB ist der Familienrichter verpflichtet, in umgangsrechtlichen Streitigkeiten diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
Auch die um den Umgang streitenden Elternteile sollten niemals vergessen, dass das Kindeswohl Grundlage ihres Handelns sein sollte.
Im gerichtlichen Alltag kommt es allerdings vor, dass der Eindruck entsteht, dass das Kindeswohl als Scheinargument vorgeschoben wird, um eigene Interessen durchzusetzen oder den ehemaligen Partner emotional zu treffen.
Rechtsanwalt Flatken weist darauf hin, dass nach § 1684 BGB das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist.
Psychologen weisen in einer solchen Situation darauf hin, dass sich ein Kind am besten entwickelt, wenn Vater und Mutter gemeinsam an der Erziehung beteiligt sind. Die Idee, dem Kind den anderen Elternteil vorzuenthalten oder gar tot zu schweigen führt stets in eine Sackgasse.
Mit Blick auf die herannahenden Osterferien sollte rechtzeitig über eine Umgangsregelung gesprochen werden. Die Wirklichkeit sieht oftmals anders aus. Oft wird in letzter Sekunde vor dem Ferienbeginn bei Gericht ein Eilantrag gestellt. Dies schürt jedoch oft nur neue Konflikte und ist kein vernünftiges Vorgehen. Ebenso unvernünftig ist es, das Umgangsrecht dazu auszunutzen, den anderen Elternteil zu verunglimpfen oder auf das Kind einzuwirken, sich vom anderen Elternteil abzuwenden.
Zu berücksichtigen ist aus psychologischer Sicht, dass sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet und dieses Konflikt der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes alles andere als zuträglich ist. Im Interesse des Kindes sollten Sie daher die Konflikte auf der Paarebene nicht auf dem Rücken des Kindes austragen.
Rechtsanwalt Flatken rät daher, rechtzeitig dem Kindeswohl dienend eine vernünftige Lösung zu finden. Rechtsanwalt Flatken berät Sie in diesen und anderen Fragen, vereinbaren Sie einen Termin!
gez. Flatken
Rechtsanwalt
Stellenabbau im Betrieb
Was im Falle einer Kündigung zu beachten ist
Die Alarmglocken des Arbeitnehmers schrillen auf, wenn er in der Zeitung lesen muss, dass der Betrieb seines Arbeitgebers Stellen abbaut. Momentan ist insbesondere in diesem Zusammenhang von einem Modenhaus in den Medien zu hören und zu lesen.
In seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht hat Rechtsanwalt Christof Flatken immer wieder mit Fällen zu tun, in denen Arbeitnehmer sich jahrelang für den Betrieb des Arbeitgebers "aufgeopfert" haben und als "Dankeschön" nach Jahren treuer Mitarbeit die Kündigung erhalten.
Wichtig ist in dieser Situation, die richtigen juristischen Schritte zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb der 3 Wochen-Frist vor dem Arbeitsgericht anzugreifen ist mit der Kündigungsschutzklage. Diese Frist muss auf jeden Fall beachtet werden!
Diverse Kündigungen halten der Rechtskontrolle durch das Arbeitsgericht nicht stand. Diverse Kündigungen leiden an erheblichen Mängeln, die dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde und über einen langen Zeitraum sogenannter Annahmeverzugslohn zu zahlen ist, d.h. Lohn für einen Zeitraum, in dem aufgrund der Kündigung gar nicht tatsächlich gearbeitet wurde. Auch für diesen Zeitraum können Lohnansprüche entstehen.
Darüber hinaus bietet der Arbeitgeber in der Regel nicht gleich die Abfindung in der Höhe an, die er tatsächlich zu zahlen bereit ist. Auch haben sich in der Rechtsprechung Kriterien herausgebildet an denen man sich bei der Höhe einer Abfindung orientieren sollte.
In diesem Fall lohnt sich der Weg zum Anwalt. Dieser erkennt wo Fehler in den Kündigungen enthalten sind. Nehmen Sie also die Kündigung nicht hin sondern machen Sie Ihre Ansprüche gegenüber den Arbeitgeber geltend und nutzen Sie hierzu professionelle anwaltliche Hilfe.
Sowohl im Rechtsstreit in dem Bestand des Arbeitsverhältnisses, als auch bei der Verhandlung um eine akzeptable Abfindung ist anwaltliche Tätigkeit erforderlich.
Vereinbaren Sie einen Termin! Rechtsanwalt Flatken berät Sie gerne.
gez. Flatken
Rechtsanwalt
Urlaubszeit ist Trennungszeit
Eine einvernehmliche Scheidung schont Nerven und spart Geld
Obwohl die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres sein könnte, kommt es jedoch vor, dass es gerade im Urlaub zum Streit kommt, der zur Scheidung führt.
Voraussetzung für die Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Das Gesetz folgt dem Zerrüttungsprinzip.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehepartner diese wieder herstellen (§ 1565 BGB).
Sind sich die getrennten Ehepartner einig darüber, dass die Ehe geschieden werden soll, kann eine einvernehmliche Scheidung erfolgen. Eine einvernehmliche Scheidung kann die Nerven aller Beteiligten schonen sowie Zeit und Geld sparen.
Wünschen beide Eheleute die Scheidung und leben diese seit mindestens 1 Jahr getrennt, kann der Scheidungsbeschluss durch das Familiengericht ergehen (§ 1566 BGB).
Ohne Anwalt kommt auch eine einvernehmliche Scheidung nicht aus, allerdings ist zu beachten:
Wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt bei Gericht den Scheidungsantrag eingereicht hat, genügt auf Seiten des anderen Ehegatten die Zustimmungserklärung zum Scheidungsantrag.
Für diese Zustimmungserklärung braucht er keinen eigenen Rechtsanwalt, sondern kann diese Zustimmung selbst dem Gericht gegenüber erklären (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Hierin heißt es: "Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht für die Zustimmung zur Scheidung".
In dieser Konstellation können also Kosten und Zeit gespart sowie Nerven geschont werden, insbesondere fallen nicht Kosten für zwei sondern lediglich für einen Rechtsanwalt an.
Ggf. besteht sogar die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.
gez. Flatken
Rechtsanwalt
Patientenaufklärung als Freibrief für Behandlungsfehler?
Eine Einweisung in die Klinik zur Durchführung einer Operation ist für den Patienten immer mit unangenehmen Gefühlen verbunden.
Dass Behandlungsfehler vorkommen können, ist dem Patienten allgemein bewusst.
Deutlich vor Augen geführt wird ihm dies bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungsgespräch durch den Operateur und den Narkosearzt.
Schriftliche Aufklärungsbögen werden vorgelegt und dienen der Information des Patienten über Risiken der OP, Komplikationen sowie Nebenwirkungen.
Die schriftliche Aufklärung reicht jedoch nicht aus.
Der Arzt muss persönlich in einem Aufklärungsgespräch vollständig über Risiken und Nebenwirkungen informieren sowie auf Fragen des Patienten umfangreich antworten.
Zur Aufklärungsverpflichtung gehört auch, auf Alternativen der Behandlungsmethoden hinzuweisen und den Patienten allumfassend über Komplikationen, die im Rahmen der OP auftreten können, zu informieren.
Nur dann, wenn die Aufklärung über die beabsichtigte OP umfangreich und vollständig gewesen ist, kann der Arzt argumentieren, er sei nicht zum Schadenersatz verpflichtet, weil sich das mit der OP verbundene Risiko verwirklicht habe.
Die Informationspflicht des Patienten gilt natürlich nicht nur für klassische Operationen in einer Klinik, sondern auch für den niedergelassenen Arzt.
Die Verpflichtung zur umfangreichen Information des Patienten ist in § 630 c BGB geregelt.
Ist die Information nicht richtig oder vollständig gegeben, liegt die für die ärztliche Behandlungsmaßnahmen erforderliche Einwilligung des Patienten nicht vor.
Die Aufklärung des Patienten ist also kein Freibrief für Behandlungsfehler.
Ob die Aufklärung des Patienten richtig und vollständig gewesen ist, lässt sich nur im persönlichen Gespräch mit einem erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht klären.
Die Grundlage dieses Gesprächs wird auch die Einsicht in die Patientenunterlagen sein, denn dort muss der Inhalt des Aufklärungsgesprächs dokumentiert sein.
Ob dieses im konkreten Fall richtig und vollständig ist, lässt sich im Gespräch mit einem erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht herausfinden.
Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Christian Rudolph, Fachanwalt für Medizinrecht steht Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!
gez. Dr. Rudolph
Rechtsanwalt
Wenn der Bezirk anklopft "Elternunterhalt"
Die Heimunterbringung von Eltern wirft für Familien häufig Probleme auf.
Hat man sich endlich zur schwerwiegenden Entscheidung durchgerungen, einen Elternteil oder gar beide in ein Heim zu geben, stellt sich häufig die Frage nach der Finanzierung der Heimkosten.
Die laufenden monatlichen Kosten von ca. 2.500,00 € können trotz Anrechnung von Pflegegeld vom durchschnittlichen Rentenbezieher i.d.R. nicht getragen werden.
Die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe für die Heimkosten ist aber erst möglich, wenn Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers bis auf das Schonvermögen verbraucht sind.
Zu den vorab durchzusetzenden Ansprüchen zählen auch mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern und Enkelkindern.
Auch vertragliche Ansprüche aus Hofübergabeverträgen, Schenkungswiderruf und Nießbrauchsrechten sind einzusetzen, bevor staatliche Hilfe greift.
Die Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern sind als Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601, 1609 BGB zu beurteilen. Nach den gleichen Vorschriften sind auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, so genannter Elternunterhalt.
Der Elternunterhalt ist nachrangig, d.h. der Unterhaltsanspruch der eigenen Kinder und ein eventueller Unterhaltsanspruch der Ehefrau müssen gesichert sein, bevor Elternunterhalt geschuldet ist.
Selbstverständlich muss auch das den Eltern gegenüber unterhaltspflichtige Kind seinen eigenen Lebensunterhalt gesichert haben.
Dem trägt das Gesetz Rechnung durch Einräumung von Freibeträgen für den Unterhaltsverpflichteten, dessen Ehegatten und der vorrangigen Kinder.
Je nach individueller Situation können Kosten für die Finanzierung eines selbst bewohnten Hauses, Versicherungsleistungen, Altersvorsorgeleistungen und natürlich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Hier gibt es Steuerungsmöglichkeiten und umfangreiche Möglichkeiten durch Vertragsgestaltung, die potenziellen Ansprüche der Sozialhilfeträger zu reduzieren.
Grundsätzlich ist auch das Vermögen einzusetzen, wobei hier individuell zu ermittelnde Beträge zu beachten sind.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sollten unbedingt vor der Antragstellung beim Bezirk ausgeschöpft werden.
Eine Vertragsregelung und Einigung mit dem Unterhaltsberechtigten führt in vielen Fällen dazu, dass Ansprüche der Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern nicht durchsetzbar sind.
Bezogen auf die Unterhaltsberechtigten ergeben sich oft Einsparungen von mehreren tausend Euro.
Es lohnt sich also, die Beratung eines Fachanwalts für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen. Vereinbaren Sie einen Termin, Rechtsanwalt Dr. Rudolph berät Sie gerne!
gez. Dr. Rudolph
Rechtsanwalt
Unterschenkelverlust als Behandlungsfehler?
Völlig aufgelöst erschien eine rüstige Dame in der Anwaltskanzlei. Sie müsse ihre Wohnung aufgeben, die Möbel verkaufen, in die bei einem Seniorenheim angegliederte Abteilung betreutes Wohnen ziehen und es bestünde erheblicher Pflegebedarf. Ursache für die schlimme Lebenssituation von Frau S. wäre der Verlust des Unterschenkels, der auf die fehlerhafte OP in einer fränkischen Klinik zurückzuführen wäre.
Nach Einsicht in die Patientenunterlagen wird festgestellt, dass bei einer harmlosen OP die Blutzufuhr im Bein zu lange unterbrochen war, weswegen es zu einer irreparablen Nervenschädigung gekommen war.
Auch bei den nachfolgenden Operationen hatte der Operateur kein glückliches Händchen, was dazu führte, dass ultima ratio das Bein vom Knie abwärts abgenommen werden musste.
Trotz Vorliegens eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkasse, dass das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bejahte, hat die Haftpflichtversicherung der betroffenen Klinik die Einstandspflicht für ihren Versicherungsnehmer verneint.
Im anschließenden gerichtlichen Verfahren hat der Sachverständige das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bejaht, was dann dazu führte, dass die Klinik zur Zahlung eines hohen 5stelligen Schmerzensgeldbetrages verurteilt wurde.
Es zeigte sich wieder einmal, das Verfahren gegen "Götter in Weiß" durchaus Chancen haben, erfolgreich geführt zu werden, wenn die Korrespondenz und das Klageverfahren durch einen erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht geführt werden.
Nicht immer muss dabei geklagt werden, manchmal gelingt es auch, außergerichtlich mit den Haftpflichtversicherern des Behandlers angemessene Entschädigungszahlungen zu vereinbaren.
Wichtig ist eine umfangreiche fachkundige Beratung. Hierzu steht die Kanzlei Dr. jur. Rudolph und Flatken gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!
gez. Dr. Rudolph
Rechtsanwalt