Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Teilweise werden Sie nach dem Gegenstandswert berechnet, teilweise sind Betragsrahmengebühren im Gesetz vorgesehen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?
Da Rechtsschutzversicherungsverträge in unterschiedlichsten Varianten geschlossen werden können, empfiehlt es sich vor Beauftragung eines Rechtsanwalts telefonisch oder schriftlich bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen.
Schildern Sie dort kurz Ihr Anliegen und lassen Sie sich die Übernahme der Gebühren und Auslagen für die entsprechende Angelegenheit bestätigen.
Oft ist ein Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht mitversichert. Auch Fahrtkosten zu Gerichtsterminen und Abwesenheitsgeld ist oft nicht im Versicherungsvertrag vorgesehen.
Möglichkeit der Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
1. Beratung / vorgerichtliche Angelegenheiten
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
- nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
- die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 BerHG).
Der Antrag sollte persönlich beim zuständigen Amtsgericht - Rechtsantragsstelle unter Vorlage von Nachweisen über die persönliche und wirtschaftliche Situation (z.B. Kontoauszüge der letzten Monate) und Schilderung des Problems gestellt werden.
Der Antrag muss vor Beauftragung des Rechtsanwalts gestellt sein.
Mit dem sogenannten Berechtigungsschein werden die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder vorgerichtlichen Tätigkeit in der bezeichneten Angelegenheit von der Landesjustizkasse übernommen. Lediglich 15,00 € Eigenanteil sind sodann in der Kanzlei zu bezahlen.
2. Gerichtliche Angelegenheiten
Hier gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das entsprechende Formular erhalten Sie entweder in unserer Kanzlei oder über folgenden Link
http://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2013/pkh_form.pdf
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Sie haben noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 0951 - 922 422.